Stundung des Pflichtteils wegen unbilliger Härte und Interessenabwägung

Die Stundung eines Pflichtteils kann gem. § 2331a Abs. 1 BGB verlangt werden, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für ihn wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte darstellt, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, welches für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.

 

Nicht entscheidend ist, ob das (geerbte) Familienheim bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls die Lebensgrundlage für den Erben und seine Familie bildete.

 

Mit dem Todesfall des Erblassers realisiert sich die Teilhabe der Pflichtteilsberechtigten an dem Erbe, weshalb deren Interessen bei dem Stundungsantrag des Erben zu berücksichtigen sind.

 

Eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist ausgeschlossen, wenn nicht absehbar ist, dass der Erbe durch die Stundung in die Lage versetzt wird, sich die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu beschaffen. Der Erbe muss darlegen, dass und wie er die Mittel zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Zeit zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs beschaffen will; bei der Zeitspanne ist auch das Alter der Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen.

 

 

OLG Rostock, Urteil vom 20.06.2019 - 3 U 32/17 -


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