Unbelegte Backwaren wie Brötchen oder Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück iSv. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SvEV dar. Um ein (einfaches) Frühstück anzunehmen muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzukommen.
Stellt ein Arbeitgeber allen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren (wie Brötchen, gleich welcher Art, und Rosinenbrot) sowie Heißgetränke kostenlos zum sofortigen Verzehr im Betrieb zur Verfügung, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um zu versteuernden Arbeitslohn (und kommt auch keine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht), sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.
Dies gilt erst Recht dann, wenn die Backwaren und Heißgetränke hauptsächlich während der bezahlten Arbeitszeit in der Kantine verzehrt würden, wenn diese „Pause“ dazu dient, sich mit beruflichen Angelegenheiten untereinander und mit der „Fährungsetage“ auszutauschen.
BFH, Urteil vom 03.07.2019 - VI R 36/17 -