Der Verdienstausfallschaden ist gem. § 252 BGB nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu berechnen, also danach, was mit Wahrscheinlichkeit der Geschädigte verdient hätte, wäre es zu dem Schadensfall nicht gekommen.
Bei dem Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen (und damit von dem Ersatzanspruch in Abzug zu bringen), da sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen. Werden vom Geschädigten keine Umstände vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen, aus denen sich niedrigere berufsbedingte Aufwendungen ergeben, sind diese mit 10% vom Nettoeinkommen des Geschädigten zu pauschalieren.
Geht der Geschädigte mehreren Beschäftigungen nach, sind die entsprechenden Feststellungen zu jeder Beschäftigung gesondert zu treffen.
OLG München, Urteil vom 26.03.2019 - 24 U 2290/18 -