Ein Abmahnbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ist wie jeder Beschluss gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG anfechtbar.
Im Rahmen der Klage gegen einen Abmahnbeschluss ist nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten wurden, das abgemahnte Verhalten eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Die materielle Richtigkeit der Abmahnung (ob also das zur Grundlage gemachte Verhalten des Abgemahnten vorliegt) ist nicht zu prüfen und bleibt nach einem Entziehungsbeschluss der Prüfung im Entziehungsprozess vorbehalten.
Die Entziehung des Wohnungseigentums darf nicht darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer von seinen Rechten (so Anträge zu stellen, Beschlüsse anzufechten oder Beschlussersetzungsklagen zu erheben) Gebrauch macht, auch wenn dies extensiv und eventuell querulatorisch erfolgt. Erforderlich ist, dass der Wohnungseigentümer von seinen Rechten rechtsmissbräuchlich Gebrauch macht, d.h. wenn sie aussschließlich einem wohnungseigentumsfremden- oder –feindlichen Ziel (wie hier der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustandes) dienen und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten sind.
BGH, Urteil vom 05.04.2019 - V ZR 339/17 -