Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den BGH als Revisionsgericht sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rahmen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung zuzulassen. Werden vom Berufungsgericht weitergehende Angriffs- und Verteidigungsmittel zugelassen, rechtfertigt dies nicht die Revision, auch wenn die neue Entscheidung des Berufungsgerichts darauf beruht.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht ohne entsprechenden Antrag einer Partei steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO. Diese Möglichkeit befreit die Parteien nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast.
Die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen durch das Gericht gem. § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO ist regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Gericht zuvor auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrages hingewiesen hat und wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei, beruht dieser auch erkennbar auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung, von der Einholung des Sachverständigengutachtens von Amts wegen absieht.
BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17 -