Der Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer ist eine Subventionierung durch die öffentliche Hand und erfordert, dass die Gemeinde auf Grund der Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung damit legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies sicherstellt. Legitim ist dies zur u.a. Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder zur Deckung des Wohnbedarfs, wobei in diesem (städtebaulichen) Vertrag eine Regelung zum Wiederkauf durch die Gemeinde (zur Sicherung gegen Grundstücksspekulationen) aufgenommen werden kann.
Die Dauer des vereinbarten Wiederkaufsrechts darf nicht unangemessen lang sein. Sie muss sich an den Gesamtumständen orientieren, wozu auch der Preisnachlass gehört. Ein Preisnachlass von 29% rechtfertigt keine Dauer von 30 Jahren. Diese Regelung in einer Klausel zur Dauer ist nichtig.
Die Nichtigkeit zur Dauer führt nicht zur Nichtigkeit des Wiederkaufsrechts, da ansonsten der ganze städtebauliche Vertrag keinen Bestand mehr habe könnte. Im Rahmen des Verbraucherschutzes ist damit eine ergänzende Vertragsauslegung zur Herstellung des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und materiellen Ausgewogenheit herzustellen. Bei einem Preisnachlass von 20% kann dies mit einer Dauer für das Wiederkaufsrecht von 20 Jahren angenommen werden.
BGH, Urteil vom 15.02.2019 - V ZR 77/18 -