Dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist eine angemessene Prüfpflicht (von in der Regel 4 bis 6 Wochen) zu gewähren. Die Frist beginnt erst mit Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens zum Grund und zur Höhe des Anspruchs.
Der Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens bei dem Versicherer ist (auch im Rahmen eines sofortigen Anerkenntnisses, § 93 ZPO) vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen.
Zahlt der Versicherer nach Zustellung der Klage und erklärt der Anspruchsteller (Kläger) daraufhin die Hauptsache für erledigt, sind gem. § 91a ZPO dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, wenn es vor Klagezustellung nicht zu einer (nachgewiesenen) Spezifizierung des Schadens gegenüber dem Versicherer kam und dieser nach Zustellung der Klage, in der die Forderung spezifiziert wurde, innerhalb der Prüfungsfrist zahlt. Im Rahmen des § 91a ZPO sind die allgemeinen kostenrechtlichen Regelungen der §§ 91ff ZPO zu beachten, wozu auch § 93 ZPO gehört, der entsprechend bei der unverzüglichen Zahlung nach Klagezustellung anzuwenden ist.
Saarländisches OLG, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19 -