Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 S. 1 AO sieht vor, dass Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über eine steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn in Ansehung der steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nach § 133 BGB auszulegen ist. Der Antragsteller muss davon ausgehen können, dass die Finanzverwaltung das im Antrag benannte Begehren zur Kenntnis nimmt und entweder im Hinblick darauf den Antrag ablehnt oder einen deutlichen Hinweis gibt.
Eine Rechtswidrigkeit der verbindlichen Auskunft hindert, anders als deren Nichtigkeit, nicht die Bindungswirkung. Die Nichtigkeit erfordert einen schwerwiegenden Fehler, der offensichtlich ist.
Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist auch dann wirksam und entfaltet Bindungswirkung gegenüber allen Finanzämtern, wenn sie von einem unzuständigen Finanzamt erteilt wurde.
FG Münster, Urteil vom 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F -