Eine Selbstablehnung eines Richters wegen möglicher Befangenheit nach § 48 ZPO ist nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 ZPO für die Feststellung einer Befangenheit eines Richters zu prüfen.
Wird eine Prozesspartei von einer Anwaltskanzlei vertreten, in der der Ehegatte des Richters als Rechtsanwalts tätig ist, rechtfertigt dies die Annahme der Befangenheit des Richters (BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - V ZB 102/11 -).
Gleiches gilt, wenn der Richter selbst in einer privaten Angelegenheit von einem in einem bei ihm verhandelten Verfahren eine Prozesspartei vertretenen Rechtsanwalt vertreten wird. Auch wenn grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Richter über die notwendige Unabhängigkeit und Distanz verfügt, gleichwohl unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, muss ein „böser Schein“ vermieden werden und kann eine ruhig und vernünftig denkende Partei nicht ausschließen, dass der Richter „seinem Anwalt“ nicht unvoreingenommen gegenübertritt.
OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018 - 12 W 134/18 -