Eine Tätowierung kann im Rahmen eines Auswahrverfahrens bei der Besetzung von Stellen einen Eignungsmangel begründen, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergibt oder der Inhalt objektive Zweifel begründet, dass der Bewerber (für eine Stelle im Bereich Objektschutz bei der Polizei) für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt.
Eine (jedenfalls bei Tragen sommerlicher Dienstkleidung) sichtbare Tätowierung von Revolverpatronen, Totenköpfen und dem Wort „omerta“ (im Bereich der Mafia für die tödliche Gefahr des „Gesetzes des Schweigens“ stehend) lässt objektive Zweifel daran zu, dass der Bewerber für die freiheitliche Grundordnung, zu der der Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit“ gehört, eintritt. Die Tätowierung erweckt bei denjenigen, denen der Bewerber in Ausübung seines Dienstes (polizeilicher Objektschutz) gegenübertritt, den Eindruck, er idealisiere ein gewaltbereites Schweigegelübde anstelle des auf Recht und Gesetz beruhenden staatlichen Handelns.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019 - 5 Ta 730/19 -