Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 3 StVG bei Kollision zwischen vorfahrtsberechtigten Überholer und Querverkehr

Bleibt ein Linienbus vor einer Einmündung von rechts mit nach rechts gesetzten Blinker stehen, liegt kein Verschulden des diesen Linienbusses überholenden Fahrzeuges vor, wenn es in der Folge zu einer Kollision mit einem von rechts aus der Einmündungsstraße herausfahrenden Fahrzeug kommt, welches nach links abbiegen will; dies gilt auch dann, wenn auf der Fahrbahn eine durchgezogene Linie ist, die zum Vorbeifahren überquert werden muss.

 

Es ist in diesem Fall aber die durch das Vorbeifahren an dem Bus erhöhte Betriebsgefahr des Vorbeifahrenden zu berücksichtigen, wenn durch den stehenden Bus die Sicht auf den davor liegenden Verkehrsraum teilweise verdeckt ist und die durchgezogene Mitteillinie im Bereich der Einmündung unterbrochen ist.

 

Die Haftungsverteilung ist mit 25% zu Lasten des Vorbeifahrenden zu 75% zu Lasten des das Vorfahrtsgebot missachtenden Einfahrenden zu bewerten.

 

 

LG Saarbrücken, Urteil vom 11.01.2019 - 13 S 142/18 -


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