Wer Partei eines Mietvertrages ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei primär auf das Rubrum des (schriftlichen) Mietvertrages und die Unterschrift auf diesem abzustellen ist.
Die Angabe der Funktion der auf Mieterseite im Rubrum aufgenommenen Personen in einer GmbH (hier einmal „Geschäftsführer“ und einmal „Prokurist und Gesellschafter“, die die angemieteten Räume nutzen soll, ließe nicht die Annahme zu, dass die GmbH selbst Mieterin sein soll. Dagegen würde auch sprechen, wenn auf der Unterschriftenzeile die Funktionen nicht mehr benannt werden. Das Aufbringen eines Stempelaufdrucks der Gesellschaft auf der Unterschriftenzeile ändert daran nichts, da es sich als Hinweis auf die Nutzung der Räume durch die Gesellschaft darstellt, nicht aber als zwingend den Rückschluss zulässt, dass die Gesellschaft mietet.
Wenn der Prokurist regelmäßig im geschäftlichen Verkehr seiner Unterschrift „ppa.“ voranstellt, den Mietvertrag aber ohne diesen Zusatz unterschreibt, ist dies zwar nur ein schwaches Indiz dafür, dass er persönlich und nicht für die Gesellschaft handeln will, würde sich dies aber in die Gesamtwürdigung des Abschlusses durch die natürlichen Personen und nicht diese handelnd für die Gesellschaft einfügen.
KG, Urteil vom 04.02.2019 - 8 U 109/17 -