Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Eigentümer gegen den Verwalter wegen Schadensersatz (vom Verwalter zu vertretene Kosten in Beschlussmängelverfahren) an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene Ausübungsbefugnis, § 10 Abs. 6 S. 3 2. Halbs. WEG)
Ausgenommen davon sind die Kosten, die einem Eigentümer durch Beauftragung eines eigenen Anwalts entstanden sind; sie verbleiben ein Individualanspruch des Wohnungseigentümers und können weiterhin von ihm geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 08.02.2019 - V ZR 153/18 -
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