Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums: Kein Kostenerstattungsanspruch bei eigenmächtiger Vornahme

Änderung der Rechtsprechung: Bei einer eigenmächtigen Instandsetzung- oder Instandhaltungsarbeit am Gemeinschaftseigentum durch einen Wohnungseigentümer steht diesem weder ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht zu, auch dann nicht wenn die Maßnahme ohnehin von der Gemeinschaft hätte durchgeführt werden müssen.  

 

Auch wenn der Wohnungseigentümer (hier: Austausch von Fenstern in seinem Sondereigentum) in der (unverschuldeten) irrigen Annahme handelt, diese Maßnahme selbst und auf eigene Kosten vorzunehmen (so aufgrund einer entsprechenden Rechtsprechung zum Passus der Teilungserklärung zum Zeitpunkt der Vornahme) scheiden solche Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft aus.  

                                    

 

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 254/17 -


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