Im Falle des Abflusses von Niederschlagwasser von einem höheren auf ein niedrigeres Grundstück (und damit auch der Abwehr von dem Wasser auf dem niedrigeren Grundstück) ist § 907 BGB im Hinblick auf die wassernachbarrechtliche Vorschrift der spezielleren Norm in § 37 WHG nicht anwendbar.
Die Erhöhung einer Gradiente einer Straße, die den Abfluss von Niederschlagwasser vom höher liegenden Grundstück hindert und zu einem Rückstau auf dem höheren Grundstück führt, kann einen Nachteil iSv. § 37 Abs. 1 S. 1 WHG darstellen.
Ein Nachteil iSv. § 37 Abs. 1 S. 1 WHG liegt dann nicht vor, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist. Gleichwohl kann auch für diese Fälle Abhilfe geboten sein, wenn dies mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln möglich ist.
BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17 -