Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) begründet nicht pauschal die Annahme der Arglist, die wegen einer in der Unfallflucht zu sehenden Obliegenheitspflichtverletzung zum Verlust eines Leistungsanspruchs aus der Kaskoversicherung und zum Anspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Versicherten zur Erstattung von ihm gezahlter Haftpflichtansprüche (diese in den Höchstgrenzen nach den Versicherungsbedingungen - AKB -) führt.
Die vorsätzliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers führt in der Kaskoversicherung nicht zwangsläufig zu einer gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers. Der Anspruchsverlust des Versicherungsnehmers tritt nur insoweit ein, wie eine Ursächlichkeit der Obliegenheitspflichtverletzung anzunehmen ist und ein Kausalitätsgegenbeweis durch den Versicherungsnehmer nicht geführt wird.
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - 7 U 188/18 -