Zu den Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG (begrenzt auf maximal € 1.000,00/Monat) gehören nicht zur „Nutzung der Unterkunft“ Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Hierunter fallen nur die regelmäßig ratierlich zu zahlenden Mieten, Betriebskostenvorauszahlungen, Stromkosten pp.
Bei den Kosten für Einrichtungsgenstände und Hausrat handelt es sich um sonstige Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG steuermindernd zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Handelt es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter, können sie nur entsprechend der Abschreibung (AfA) für die Dauer der Nutzung berücksichtigt werden.
Hat der Steuerpflichtige eine (teil-) möblierte Wohnung angemietet, hat eine Aufteilung der Miete nach den Kosten für die Überlassung der Unterkunft und der Einrichtungsgegenstände zu erfolgen (soweit im Vertrag vorgenommen entsprechend der dortigen Regelung, ansonsten nach Schätzung).
BFH, Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17 -