Die Frist für eine Beschluss-Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ist gewahrt, wenn die Klage innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Beschluss erhoben und zugestellt wird. Eine spätere Zustellung wirkt nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt.
Grundsätzlich steht ein Zeitraum von 14 Tagen, der auf einer von einer Partei zu vertretenen Verzögerung beruht, der Annahme einer Zustellung „demnächst“ iSv. § 167 ZPO nicht entgegen. Hinzu kommt eine Frist von sieben Tagen für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gem. § 12 Abs. 1 GKG.
Eine Verzögerung (Versäumnis) in der Zeit bis zum Ablauf der Klagefrist bleibt außer Ansatz, wenn die Klage zuvor eingereicht wird.
BGH, Urteil vom 17.05.2019 - V ZR 34/18 -