Zu unterscheiden sind die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität (Ursachenzusammenhang). Die haftungsbegründende Kausalität beträfe den Ursachenzusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung (also dem ersten Verletzungserfolg, sogen. Primärverletzung). Hier gelte das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, welches die volle Überzeugung des Gerichts erfordere. Die haftungsausfüllende Kausalität beträfe den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und hieraus resultierenden weiteren Verletzungen des Geschädigten (sogen. Sekundärverletzungen). Nur für diese Sekundärverletzungen greife das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, wonach zur Überzeugungsbildung eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge.
Befunde und Diagnosen behandelnder Ärzte haben als Indizien nur einen eingeschränkten Beweiswert. Das Gericht ist verpflichtet, ein beantragtes Sachverständigengutachten einzuholen.
Hält ein vom Gericht bestellter medizinischer Sachverständiger eine kausale Gesundheitsschädigung für möglich, macht er dies aber von weiteren Feststellungen eines technische Gutachters (hier: unfallanalytisches Gutachten) abhängig, hat das Gericht das unfallanalytische Gutachten einzuholen, um dann das endgültige medizinische Gutachten erstellen zu lassen.
Das Gericht darf auf die Einholung eines (beantragten) Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es eigene Sachkunde besitzt, worüber die Parteien zuvor in Kenntnis zu setzen sind.
BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17 -