Befangenheit: Drohkulisse zum Zwecke des Erreichens einer Klagerücknahme

Der Befangenheitsantrag gegen einen Richter hindert nicht die Teilnahme an der weiteren Verhandlung, arg. §§ 47 Abs. 2, 43 ZPO.

 

Die Besorgnis der Befangenheit des Richters ist begründet, wenn dieser nach Festhalten des Klägers an seiner Klage trotz Hinweises auf deren Unbegründetheit nunmehr eine Drohkulisse aufbaut um so (scheinbar) den Kläger unter Druck zur Klagerücknahme zu bewegen.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann z.B. bei Vergleichsgesprächen oder kostenintensiven Beweisaufnahmen erörtert werden. Ein Verweis des Richters auf die Rechtsschutzversicherung im Hinblick auf die unbegründete Klage oder mangelnden Sachvortrag ist allerdings für das Verfahren irrelevant und von daher zur Vermeidung einer Befürchtung zu unterlassen, der Richter stünde der Partei nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber; dies gilt insbesondere für die Androhung, entsprechendes im Terminprotokoll aufnehmen zu wollen oder aufzunehmen.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2019 - 20 W 1/19 -


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