Beginn des Laufs der Verjährung nach § 548 BGB: Wann liegt die Besitzübergabe der Mietsache vor ?

Der Lauf der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beginnt mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, § 548 Abs. 1 BGB. Dies erfordert grundsätzlich die Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters.

 

Erforderlich ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters.

 

Nicht ausreichend für den Lauf der Frist nach § 548 BGB ist das wörtliche Angebot zur Besitzaufgabe, wenn es von Bedingungen (hier: Absprachen zu Renovierung und Einbauten) abhängig gemacht wird. Ebenso wenig reicht es aus, wenn dem Vermieter Besichtigungsrechte eingeräumt werden. Erforderlich ist ein Alleinbesitz des Vermieters, der es ihm ermöglicht, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu machen.

 

 

BGH, Urteil vom 27.02.2019 - XII ZR 63/18 -


Kommentare: 0