Liegt Verzug des Schuldners vor, liegt in der Regel Veranlassung zur Klage vor, weshalb ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge zu Lasten des Klägers gem. § 93 ZPO nicht mehr in Betracht kommt.
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schädiger durch eine strafrechtliche Tat (hier: die Kriminalpolizei würde das Geld des Klägers vor Dieben sicherstellen) den Anspruch begründet hat (Entziehung, §§ 848, 849 BGB). Im Falle eines solchen Verzugs bedarf es dann (zur Vermeidung der Kostenlast aus einem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO) keiner weiteren Zahlungsaufforderung mehr, wenn der Geschädigte nicht davon ausgehen kann, dass er ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu seinem Recht kommt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen (bei Inhaftierung des Täters und 845 Taten bei 41 Geschädigten vom BGH negiert; vorliegend vom OLG für 2 Taten und Geschädigte bejaht).
OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 W 19/18 -