Kein Verschlechterungsverbot bei Ablösung von Tarifverträgen infolge Betriebsübergang

Die Regelungen des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB (transformierender Tarifvertrag bei Betriebsübergang) gelten im Falle des § 613a Abs. 1 S. 3 BGB nicht.

 

Betrifft der Tarifvertrag des Betriebserwerbers Regelungstatbestände, die auch in dem durch Rechtnormen und Tarifvertrag unmittelbar und zwingend geregelt sind, sind der Betriebserwerber wie auch der (tarifgebundene) Arbeitnehmer an den Tarifvertrag des Betriebserwerbers gebunden (kongruente Tarifgebundenheit); gleiches gilt, wenn in dem Tarifvertrag des Betriebserwerbers deutlich geregelt ist, dass dieser die im Arbeitsverhältnis fortwirkenden Tarifregelungen insgesamt ablösen soll.

 

Die Ablösung des Tarifvertrages durch den Tarifvertrag des Betriebserwerbers beinhaltet die Möglichkeit, dass sich die Arbeitsbedingungen der betroffenen Arbeitnehmer zu ihrem Vorteil wie auch ihrem Nachteil (wie bei jeder Tarifvertragsänderung) verändern können.

 

 

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - 4 AZR 445/17 -


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