Die heimliche Verwendung einer Entwurfsplanung im Bauantragsverfahren ohne Zustimmung und Willen des Entwurfsverfassers stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB („etwas erlangt“).
Der Verwender (wobei ausreichend ist, dass eine Weitergabe erfolgt) ist dem Entwurfsverfasser zum Wertersatz gem. § 812 Abs. 2 BGB verpflichtet, wobei sich dieser nach den Mindestsätzen der HOAI bemisst.
OLG Celle, Urteil vom 20.03.2019 - 14 U 55/18 -
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