Die Wohnungseigentümerversammlung hat nur insoweit Beschlusskompetenz, als dies im Wohnungseigentumsgesetzt oder in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, § 23 Abs. 1 WEG. Ein Beschluss, der unter Missachtung dieses Grundsatzes gefasst wird, ist nichtig.
Nach § 21 Abs. 7 WEG können die Wohnungseigentümer über Regelungen der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und von Verzugsfolgen sowie über die Kosten einer besonderen Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit Stimmenmehrheit im Beschlusswege entscheiden. Erfasst von dieser Regelung wird aber nicht die Einführung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen ein (vereinbartes) Vermietungsverbot, weshalb ein gleichwohl gefasster Beschluss nichtig ist.
BGH, Urteil vom 22.03.2019 - V ZR 105/18 -