Im Prozess gegen einen Arzt oder Krankenhausträger wird die sekundäre Darlegungslast des Artes/Krankenhausträgers ausgelöst, wenn die primäre Darlegungslast des streitigen Konfliktstoffes durch den Patienten insoweit maßvollen Anforderungen genügt, um die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens aufgrund der Folgen für ihn zu gestatten und es dem Arzt/Krankenhausträger möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären.
Bei der Behauptung des Patienten, es läge ein Hygieneverstoß vor, müssen deshalb regelmäßig keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen werden (Ergänzung zum Beschluss des BGH vom 16.08.2016 – VI ZR 634/15 -).
BGH, Urteil vom 19.02.2019 - VI ZR 505/17 -
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