Von wem rechtlich bei einer (ausländischen) Leihmutterschaft das Kind abstammt (und wer danach Mutter ist), bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Dieser gewöhnliche Aufenthalt ist in Deutschland, wenn das von der Leihmutter im Ausland (hier: Ukraine) geborene Kind nach übereinstimmenden Willen der Beteiligten alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird. Ist der Vater Deutscher, hat das Kind (auch) eine deutsche Staatsangehörigkeit.
Für die gesetzliche Elternstellung verbleibt es dabei, dass Mutter die Leihmutter ist, nicht die Ehefrau des deutschen Vaters, deren vom Vater befruchtete Eizelle der Leihmutter eingesetzt wurde, auch wenn die Leihmutter die Elternstellung ablehnt, § 1591 BGB. Eine Änderung der Rechtsbeziehung lässt sich nur durch ein Adoptionsverfahren erreichen.
BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 530/17 -