Das Übergehen eines Antrages auf mündliche Anhörung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zu seinem (ggfls. auch im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren) erstellten schriftlichen Gutachten verstößt (liegt nicht ein Rechtsmissbrauch oder Prozessverschleppung vor) gegen §§ 397, 402 ZPO, nach denen nach Art. 103 GG das rechtliche Gehör zu gewährleisten ist. Da nicht auszuschließen ist, dass nach Anhörung des Sachverständigen ein auf dem schriftlichen Gutachten basierendes Urteil anders ausfallen würde, muss die Gehörsverletzung im Rahmen der Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, wenn einer entsprechende Rüge im Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht nicht durch Anhörung des Sachverständigen entsprochen wird.
Die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, kann vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden.
BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - VII ZR 303/16 -