Im Verhältnis von Einkommensteuerbescheid zu einem nachfolgenden, darauf basierenden Zinsbescheid gilt die Spezialität der einjährigen Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 S. 1 - 3 AO, die die zweijährige Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO verdrängt.
Zinsbescheide nach § 233a AO sind Folgebescheide von Einkommensteuerbescheiden. Nur wenn der Zinsbescheid auf einem Zins-Grundlagenbescheid als solchem beruht, gilt die mindestens zweijährige Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 S. 1 AO für die Festsetzung der Zinsen gegenüber dem Steuerpflichtigen.
BFH, Urteil vom 16.01.2019 - X R 30/17 -
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