Im Steuerrechtsstreit vor dem Finanzgericht gilt die Offizialmaxime. Gleichwohl sind im Ausland lebende Zeugen, die zu einem ausländischen Sachverhalt angehört werden sollen, nicht vom Gericht zu laden, sondern von den Verfahrensbeteiligten (also insbesondere dem Beteiligten, der sich auf diesen Zeugen berufen will) zur mündlichen Verhandlung zu stellen, §§ 76 Abs. 1 S. 4 FGO iVm. 90 Abs. 2 AO. Im Rahmen einer Rüge der unterlassenen Sachaufklärung durch das Finanzgericht wegen Nichtanhörung des ausländischen Zeugen ist von dem Beteiligten darzulegen, dass er sich bemüht hat, den Zeugen zur Verhandlung zu stellen. Die Weigerung des Zeugen, zu einem Termin vor dem deutschen Finanzgericht zu erscheinen, geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten.
BFH, Beschluss vom 13.02.2019 - VIII B 83/18 -
Kommentar schreiben