Die Haftungsprivilegien des SGB VII (so auch des § 104 SGB VII) zugunsten des Arbeitgebers bei Verletzung eines Arbeitnehmers bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit greift auch zugunsten des Kfz-Haftpflichtversicherers im Rahmen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG und kann von diesem gegenüber dem verletzten Beifahrer in dem versicherten Fahrzeug eingewandt werden.
Verletzt sich der Beifahrer in einem zur und vom Arbeitgeber angeordneten bzw. im betrieblichen Interesse liegenden Fahrt (hier zu einem Kunden), für die vom Arbeitgeber ein betriebseigenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde und der Fahrer selbst dem Betrieb (nicht notwendig als Arbeitnehmer) zuzurechnen ist, bei einem (nicht vorsätzlich) durch den Fahrer verursachten Verkehrsunfall, so liegt ein unter das Haftungsprivileg der §§ 104f SGB VII fallender Unfall und kein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII vor.
OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2018 - 14 W 34/18 -