Rechtsweg Zivil- oder Arbeitsgericht: Kündigung des angestellten Geschäftsführers

Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Arbeitgeberfunktion wahr und damit  Gegenspieler der Arbeitnehmerschaft. Damit ist er eine arbeitgeberähnliche Person.

 

Der Begriff des Arbeitnehmers iSv. § 5 ArbGG ist nicht deckungsgleich mit dem sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis iSv. § 7 Abs. 1 SGB IV.

 

Für Klagen des abberufenen Geschäftsführers wegen der Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 13 GVG, nicht zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) ArbGG eröffnet.  

 

 

BAG, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 -


Kommentare: 0