Ein Miterbe hat grundsätzliches kein eigenes Einsichtsrecht in Grundbücher; dieses Recht steht der Erbengemeinschaft als Ausfluss der dieser obliegenden Verwaltung des Nachlasses zu. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, steht diesem anstelle der Erbengemeinschaft das Recht zu.
Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht kann dem Miterben dann zustehen, wenn Dritte Ansprüche gegen ihn in Bezug auf die Immobilie geltend machen, und er sich über deren Berechtigung vergewissern muss. Werden nur Ansprüche vom Testamentsvollstrecker gegen ihn geltend gemacht (z.B. da dieser von ihm vereinnahmte Mieteinnahmen herausverlangt), besteht kein berechtigtes Interesse an der Einsicht.
OLG München, Beschluss vom 27.02.2019 - 34 Wx 28/19 -