Kündigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Feststellungsanspruch auf Auflösung und Gewinnbeteiligung

Der Antrag auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. An der Feststellung besteht nach Auflösung der Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung und Erstellung einer Schlussrechnung nicht vorliegen.

 

Sieht sich das Gericht nicht in der Lage, bei Nichtfeststellung der vom Kläger benannten Gewinnquote wegen § 308 Abs. 1 ZPO abzuweichen, hat es auf eine sachgemäße Antragstellung hinzuwirken.

 

Für einen Antrag auf Feststellung der Auflösung der Gesellschaft nach Kündigung besteht iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse, wenn zwar unstreitig ist, dass die Gesellschaft zwischenzeitlich beendet ist, aber die Beklagten bestreiten, dass eine Gesellschaft zwischen den Parteien besteht, der Kläger jedenfalls ausgeschlossen worden wäre und nur ganz hilfsweise die Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung des klagenden Gesellschafters unstreitig stellen.

 

BGH, Urteil vom 22.01.2019 - II ZR 59/18 -


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