Darf sich der Anwalt auf Angaben des Mandanten zu Zugangsdaten (hier: Kündigungsschreiben) verlassen ?

Der zeitliche Zugang einer Willenserklärung ist (wie der Zeitpunkt einer Zustellung z.B. eines Urteils) eine Rechtstatsache. Der Rechtsanwalt muss derartige Angaben in die tatsächlichen Umstände und Vorgänge auflösen. Es kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass Kenntnis über den Zeitpunkt eines rechtlichen Zugangs besteht. Unterlässt der Rechtsanwalt die Abklärung, begeht er eine Pflichtverletzung iSv. § 280 BGB.

 

Ein Schreiben durch Einwurf (hier: Kündigungsschreiben per Boten) in einen Briefkasten geht am Tag des Einwurfs zu, wenn nach der Verkehrsanschauung noch an diesem Tag mit einem Leeren des Briefkastens zu rechnen ist, ansonsten zu dem nächsten Zeitpunkt, bei dem nach der Verkehrsanschauung mit einem Leeren des Briefkastens zu rechnen ist.

 

Lässt sich das Datum des Zugangs nicht klären, muss der Rechtsanwalt den sichersten Weg (Annahme des frühest möglichen Zugangs) wählen. Er darf sich nicht auf die korrekte rechtliche Würdigung des Mandanten zu einem Zugang ohne Prüfung verlassen; dies wäre eine Pflichtverletzung gem. § 280 BGB.

 

 

BGH, Urteil vom 14.02.2019 - IX ZR 181/17 -


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