Mietwagenangebot durch Kfz-Haftpflichtversicherer nach Unfall und Schadensminderungspflicht

Den Unfallgeschädigten trifft eine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB), in deren Rahmen er gehalten sein kann, ein vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers benanntes Mietwagenangebot (in dem für ein gleichwertiges Fahrzeug der Tagespreis mit Vollkaskoversicherung bei Selbstbeteiligung wie üblich, Zustellung und Abholung sowie eine Telefonnummer zum Abschluss eines Mietvertrages ohne Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung benannt werden) anzunehmen, wenn das dem Geschädigten vorliegende Mietwagenangebot eines von ihm ausgesuchten Kfz-Vermieters höher liegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das günstigere Angebot auf Sonderkonditionen der Mietwagenunternehmen mit dem Versicherer beruht, welches dem Geschädigten ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb des Unfallersatzgeschäfts nichts zur Verfügung stünde. In einem solchen Fall bedarf es bei Anmietung eines anderen Fahrzeuges durch den Geschädigten keiner Prüfung, ob diese Kosten noch iSv. § 249 BGB „erforderlich“ sind, wenn jedenfalls bei Annahme des vermittelten Angebots die Kosten niedriger gewesen wären; in diesem Fall hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des niedrigeren Betrages.

 

 

BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18 -


Kommentare: 0