Die Bank hat eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Darlehensnehmer bei Kenntnis über die Unangemessenheit zwischen Verkehrswert der Immobilie und Kaufpreis (anzunehmen, wenn der Kaufpreis fast doppelt so hoch liegt), ohne dass aber eine Nachprüfungspflicht der Bank zur Erlangung des Wissensvorsprungs besteht.
Mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen entscheidet der Tatrichter über die Auswahl der Wertermittlungsmethode für eine Immobile. Die Methodenwahl hat unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu erfolgen. Eine Vermischung von Vergleichswertverfahren und Ertragswertverfahren ist unzulässig.
Das Vergleichswertverfahren ist, wenn sich eine aussagefähige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln lässt, die einfachste und zuverlässigste Methode.
Liegt nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens eine verlässliche (die Sittenwidrigkeit ausschließende) Verkehrswertermittlung vor, kann eine Sittenwidrigkeit nicht angenommen werden, auch wenn andere Wertermittlungsmethoden zu einem deutlich abweichenden Ergebnis führen.
BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - XI ZR 535/17 -