Nach Wahrung einer Sicherungshypothek im Grundbuch zugunsten von den (damaligen) Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubiger kann nach Änderung der Rechtslage durch Anerkennung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Berichtigung der Gläubigerbezeichnung dahingehend erfolgen, dass Gläubigerin die Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
KG, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 W 56/19 -
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