Liegt die Wahlmöglichkeit des § 6 Abs. 4 iVm. § 7 Abs. 1 HeizkostenV nicht vor, ist zwingend Wärme und Warmwasser im Verhältnis von 70% Verbrauch zu 30% Wohnfläche umzulegen. Ein Verstoß dagegen rechtfertigt zur Kürzung der Abrechnung nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV (15%). Allerdings kann der Mieter auch Klage auf künftig korrekte Abrechnung erheben.
Handelt es sich bei der Mietwohnung um eine Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage, so verbleibt es auch in diesem Fall bei den Regelungen in der HeizkkostenV, auch wenn die Gemeinschaft davon abweichendes geregelt hat. Zum Einen hat Wohnungseigentum grundsätzlich rechtlich keinen Einfluss auf das Mietrecht, zum Anderen ist eine der auch im Wohnungseigentumsrecht anwendbaren Heizkostenverordnung zuwiderlaufende Regelung nicht mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 WEG vereinbar.
BGH, Urteil vom 16.01.2019 - VIII ZR 113/17 -