Zum Anspruch auf Aussetzung des Zivilprozesses bei Verdacht einer Straftat nach § 149 ZPO

Eine Aussetzung des Zivilverfahrens bei gleichzeitigem  Strafverfahren zum gleichen Lebenssachverhalt setzt nach § 149 ZPO voraus, dass die Verzögerung des Zivilverfahrens voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauert, arg. § 149 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen ist Voraussetzung, dass mit einem Erkenntnisgewinn für das Zivilverfahren aus dem strafrechtlichen Verfahren zu rechnen ist. Soweit auf Zeugenvernehmungen abzustellen ist, ist zu berücksichtigen, dass zwar Aussagen von Zeugen aus dem Strafverfahren im Rahmen des Urkundsbeweises verwertet werden können, allerdings nicht nur die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht geprüft werden kann, sondern jede Partei auch die Anhörung der Zeugen verlangen kann, weshalb die ausschließliche Verwertung der Aussagen im Strafverfahren in diesem Fall ausgeschlossen ist. Bei Gutachten kommt eine Verwertung von ihm Strafverfahren eingeholten Gutachten nach § 411a ZPO in Betracht; liegt aber zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 149 ZPO noch kein Gutachten vor (und auch keine Handlung, die auf eine Einholung deutet), lässt sich auch nicht sicher erkennen, dass ein solches eingeholt wird, weshalb auch daraus keine sichere Erkenntnis zu gewinnen ist, dass die Aussetzung zu einer zusätzlichen Erkenntnisquelle führt. Unter solchen Umständen ist eine Aussetzung, die im Ermessen des Gerichts liegt, nicht möglich, da sie zu einer nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führt.

 

 

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.02.2019 - 7 W 9/19 -  


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