Der Kommanditist muss Ausschüttungen der KG im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft auf Anforderung des Insolvenzverwalters aus dem Gesichtspunkt der Rückgewähr geleisteter Kommanditeinlagen durch die KG zurückzahlen, wenn der geltend gemachte Betrag zur Befriedigung von zur Insolvenztabelle festgestellten und vom Insolvenzverwalter nicht bestrittenen Forderungen benötigt wird. Die Haftung des Kommanditisten betrifft dabei nicht Masseforderungen; diese sind nicht zu berücksichtigen.
Der Rückforderungsanspruch scheidet aus, wenn aus der Beitreibung von Erstattungszahlungen anderer Kommanditisten das dadurch gespeiste Aktivvermögen zur Befriedigung der zur Tabelle festgestellten Forderungen (mit Ausnahme von Masseforderungen) ausreicht. Dem Insolvenzverwalter obliegt eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er die Höhe und die Verwendung beigetriebener Erstattungszahlungen angeben muss, um zu verhindern, dass diese Zahlungen zweckwidrig für Masseforderungen verbraucht wurden.
OLG Celle, Urteil vom 12.12.2018 - 9 U 74/17 -