Maklerrecht: Zum Wegfall der Kausalität zwischen Maklerleistung und Vertragsabschluss

Die vereinbarte Maklercourtage ist mangels anderweitiger Vereinbarung nur zu zahlen, wenn der vorgesehene Vertragsabschluss  kausal auf den Nachweis des Maklers beruht. Dies ist anzunehmen, wenn der Nachweis vom Makler erfolgte und in angemessener Zeit der Vertragsabschluss erfolgt. In diesem Fall muss der dem Makler zur Zahlung einer Provision verpflichtete Kunde den Nachweis einer fehlenden Kausalität führen.

 

Der Nachweis einer fehlenden Kausalität ist geführt, wenn derjenige, der den Makler zunächst mit beauftragte (Interessent), die Absicht zum Vertragsabschluss (so durch ein Kündigungsschreiben) aufgibt, nachher aber mit dem (zur Zahlung der Maklerprovision gemäß Vereinbarung mit dem Makler verpflichteten) Maklerkunden gleichwohl den intendierten Vertrag abschließt, jedoch der Makler das an ihn gerichtete Kündigungsschreiben dem Kunden überließ, da mit dem von dem Makler dem Kunden überlassenen Kündigungsschreiben beide (Makler und Maklerkunde) davon ausgehen müssen, dass sich ein Vertragsabschluss zerschlagen hat.

 

 

OLG München, Urteil vom 27.02.2019 - 7 U 1935/18 -


Kommentare: 0