Betreuung: Zur notwendigen (erneuten) Anhörung des Betroffenen

§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG räumt dem Be­schwer­de­ge­richt die Mög­lich­keit ein, von ei­ner er­neu­ten An­hö­rung des Be­trof­fe­nen im Be­treu­ungs­ver­fah­ren Ab­stand zu neh­men. Dies setzt aber u.a. vor­aus, dass die An­hö­rung be­reits im erst­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren oh­ne Ver­stoß ge­gen we­sent­li­che Ver­fah­rens­grund­sät­ze durch­ge­führt wur­de.

 

Ei­nem Be­trof­fe­nen ist recht­zei­tig vor ei­ner An­hö­rung das vom Ge­richt ein­ge­hol­te Sach­ver­ständigengutachten, wel­ches Grund­la­ge der Ent­schei­dung sein soll, im Wort­laut zu über­las­sen. Er­folgt dies nicht, lei­det die An­hö­rung an ei­nem we­sent­li­chen Ver­fah­rens­man­gel, der im Be­schwer­de­ver­fah­ren durch noch­ma­li­ge An­hö­rung des Be­trof­fe­nen zu be­he­ben ist.

 

 

 

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 504/18 -


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