Ein Bestreiten mit Nichtwissen stellt sich als ein schlichtes Bestreiten dar. Das zulässige Bestreiten mit Nichtwissen schließt eine Verpflichtung der Partei zum substantiierten Bestreiten aus. Der von der bestreitenden Partei gleichwohl unternommene Versuch einer Begründung (auch wenn diese ins Blaue hinein erfolgt) ändert an dem zulässigen und damit zu beachtenden Bestreiten nichts. Ist die Erklärung mit Nichtwissen zulässig, dürfen ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden.
BGH, Beschluss vom 29.11.2018 - I ZR 5/18 -
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