Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss nur für Schäden gegenüber Dritten aufkommen (und insoweit den Versicherten freistellen), wenn der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht wurde. Der Schaden muss sich als unmittelbare Verwirklichung des Gebrauchsrisikos des Fahrzeuges darstellen.
Wird ein Tank aus einem Fahrzeug ausgebaut und kommt es dann beim Umfüllen des Tankinhalts in einen Kanister zu einer Erdverunreinigung, so verwirklicht sich nicht das im Gebrauch liegende Risiko des Fahrzeuges und haftet der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2018 - 7 U 67/18 -
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