Sind zwei Personen mit Bruchteilen im Grundbuch eingetragen und habe sie zusammen einen Mietvertrag mit dem Mieter geschlossen, bleiben sie beide auch dann Vermieter, wenn einer von ihnen sein Bruchteilseigentum auf den anderen überträgt. § 566 BGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Wird die Kündigung eines Mietverhältnisses nur von bzw. für einen von zwei Vermietern ausgesprochen, so ist die Kündigung unwirksam.
KG, Urteil vom 08.10.2018 - 8 U 111/18 -
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