Die nach § 291 BGB anfallenden Prozesszinsen (Sanktionszinsen) bei Klage auf Zahlung (restlicher) Kaution, erhöhen nach Auffassung des AG Dortmund die Sicherheitsleistung, wie Zinsen auf die Sicherheitsleistung nach § 551 Abs. 3 BGB allgemein. Diese Rechtsauffassung ist mit dem Wortlaut des § 551 Abs. 3 BGB nach hiesiger Auffassung nicht vereinbar.
AG Dortmund, Urteil vom 11.09.2018 - 425 C 5989/18 -
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