Ein nicht mehr auffindbares privatschriftliches Testament ist nicht wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Insbesondere besteht keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet wurde, weshalb auch kein Widerruf iSv. § 2255 BGB anzunehmen ist.
Form und Inhalt des privatschriftlichen Testaments können mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden.
OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2018 - 2 Wx 261/18 -
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