Widerruf des im Bezugsrecht einer Lebensversicherung liegenden Auftrags auf Mitteilung des Schenkungsangebots durch den Nachlasspfleger

Das Bezugsrecht in einer Lebensversicherung „Erben laut Erbschein“ führt dazu, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass fällt.

 

Ein Widerruf des mit der Einsetzung eines Bezugsberechtigten verbundenen Auftrages an den Versicherer, dem Erben das in der Einsetzung liegende Schenkungsangebot zu überbringen, ist eventuell rechtsmissbräuchlich; jedenfalls kann der Widerruf vom Nachlasspfleger nicht im Deckungsverhältnis gegenüber dem Versicherer eingewandt werden. Der Nachlasspfleger kann in diesem Fall nicht die Leistung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 812 BGB) verlangen.

 

 

OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018 - 4 U 808/18 -


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