Der Sorgfaltsmaßstab beim Öffnen einer Fahrzeugtür in einer Parktasche orientiert sich über § 1 Abs. 2 StVO an § 14 StVO. Der Öffnende muss während des Vorgangs die Seite und den rückwärtigen Bereich, aus dem ein anderer Verkehrsteilnehmer in die danebenliegende Parktausche einfahren könnte, beobachten.
Für den Einfahrenden stellt sich die Kollision mit der (sich öffnenden) Fahrzeugtür eines bereits stehenden Fahrzeuges auch dann nicht als unabwendbar iSv. § 7 StVG dar, wenn er nicht sehen kann, ob sich in dem anderen Fahrzeug Personen befinden, die evtl. eine Tür öffnen könnten. Seine Mithaftung ist aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gegenüber dem Sorgfaltsverstoß des Parkenden mit 25% anzunehmen.
LG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018 - 13 S 70/18 -